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   BGH, 21.11.1963 - II ZR 64/61   

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https://dejure.org/1963,5243
BGH, 21.11.1963 - II ZR 64/61 (https://dejure.org/1963,5243)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1963 - II ZR 64/61 (https://dejure.org/1963,5243)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1963 - II ZR 64/61 (https://dejure.org/1963,5243)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches auf Versicherungsleistung durch Stellung eines Armenrechtsgesuches - Ersetzung der Zustellung der Klageschrift durch formlose Übersendung der Klageschrift im Armensrechtsprüfungsverfahren - Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 58
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 103/59

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - II ZR 64/61
    Die Rechtswohltat des § 261 b Abs. 3 ZPO kann einem Kläger jedenfalls dann nicht zugute kommen, wenn ihm oder seinem Prozeßbevollmächtigten der Vorwurf zu machen ist, durch vorsätzliches oder nachlässiges Vorhalten zu der eingetretenen Verzögerung beigetragen zu haben (vgl. BGHZ 25, 66, 77 [BGH 29.06.1957 - IV ZR 88/57] m.w.Nachw.; 31, 342, 346; VersR 1960, 210; 1961, 713).

    Eine Partei, die zur Fristwahrung einen zulässigen Antrag auf Klagezustellung vor Zahlung der Prozeßgebühr stellt und diesen nach der Rechtsprechung (BGHZ 25, 66, 77 [BGH 29.06.1957 - IV ZR 88/57]; 31, 342, 348 [BGH 16.12.1959 - IV ZR 103/59]; VersR 1963, 459) sogar stellen muß, um sich nicht dem Vorwurf nachlässigen Verhaltens auszusetzen und dadurch den Schutz des § 261 b Abs. 3 ZPO zu verlieren, kann erwarten, daß über ihren Antrag, wenn ihm nicht stattgegeben wird, ausdrücklich entschieden wird.

  • BGH, 29.06.1957 - IV ZR 88/57

    Anforderungen an den Rügeverzicht

    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - II ZR 64/61
    Die Rechtswohltat des § 261 b Abs. 3 ZPO kann einem Kläger jedenfalls dann nicht zugute kommen, wenn ihm oder seinem Prozeßbevollmächtigten der Vorwurf zu machen ist, durch vorsätzliches oder nachlässiges Vorhalten zu der eingetretenen Verzögerung beigetragen zu haben (vgl. BGHZ 25, 66, 77 [BGH 29.06.1957 - IV ZR 88/57] m.w.Nachw.; 31, 342, 346; VersR 1960, 210; 1961, 713).

    Eine Partei, die zur Fristwahrung einen zulässigen Antrag auf Klagezustellung vor Zahlung der Prozeßgebühr stellt und diesen nach der Rechtsprechung (BGHZ 25, 66, 77 [BGH 29.06.1957 - IV ZR 88/57]; 31, 342, 348 [BGH 16.12.1959 - IV ZR 103/59]; VersR 1963, 459) sogar stellen muß, um sich nicht dem Vorwurf nachlässigen Verhaltens auszusetzen und dadurch den Schutz des § 261 b Abs. 3 ZPO zu verlieren, kann erwarten, daß über ihren Antrag, wenn ihm nicht stattgegeben wird, ausdrücklich entschieden wird.

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 142/61
    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - II ZR 64/61
    Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben jedes fahrlässige Verhalten zu vertreten, das zu einer nicht ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung führt (vgl. BGH VersR 1961, 713; 1962, 448 [BGH 22.01.1962 - III ZR 198/60]; 1963, 459).

    Eine Partei, die zur Fristwahrung einen zulässigen Antrag auf Klagezustellung vor Zahlung der Prozeßgebühr stellt und diesen nach der Rechtsprechung (BGHZ 25, 66, 77 [BGH 29.06.1957 - IV ZR 88/57]; 31, 342, 348 [BGH 16.12.1959 - IV ZR 103/59]; VersR 1963, 459) sogar stellen muß, um sich nicht dem Vorwurf nachlässigen Verhaltens auszusetzen und dadurch den Schutz des § 261 b Abs. 3 ZPO zu verlieren, kann erwarten, daß über ihren Antrag, wenn ihm nicht stattgegeben wird, ausdrücklich entschieden wird.

  • BGH, 05.06.1961 - III ZR 73/60
    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - II ZR 64/61
    Die Rechtswohltat des § 261 b Abs. 3 ZPO kann einem Kläger jedenfalls dann nicht zugute kommen, wenn ihm oder seinem Prozeßbevollmächtigten der Vorwurf zu machen ist, durch vorsätzliches oder nachlässiges Vorhalten zu der eingetretenen Verzögerung beigetragen zu haben (vgl. BGHZ 25, 66, 77 [BGH 29.06.1957 - IV ZR 88/57] m.w.Nachw.; 31, 342, 346; VersR 1960, 210; 1961, 713).

    Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben jedes fahrlässige Verhalten zu vertreten, das zu einer nicht ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung führt (vgl. BGH VersR 1961, 713; 1962, 448 [BGH 22.01.1962 - III ZR 198/60]; 1963, 459).

  • BGH, 10.10.1952 - V ZR 159/51

    Begriff des Streitgegenstandes; Voraussetzungen der Rechtshängigkeit

    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - II ZR 64/61
    Ebenso steht außer Frage, daß die Erhebung der Klage nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift erfolgt und die Zustellung nicht durch die formlose Übersendung der Klageschrift im Armenrechtsprüfungsverfahren ersetzt werden kann (vgl. BGHZ 7, 268).
  • BGH, 22.01.1962 - III ZR 198/60

    Verletzung der Amtspflicht durch das Finanzamt bei Gewährung eines Kredits -

    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - II ZR 64/61
    Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben jedes fahrlässige Verhalten zu vertreten, das zu einer nicht ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung führt (vgl. BGH VersR 1961, 713; 1962, 448 [BGH 22.01.1962 - III ZR 198/60]; 1963, 459).
  • BGH, 19.01.1960 - VI ZR 10/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - II ZR 64/61
    Die Rechtswohltat des § 261 b Abs. 3 ZPO kann einem Kläger jedenfalls dann nicht zugute kommen, wenn ihm oder seinem Prozeßbevollmächtigten der Vorwurf zu machen ist, durch vorsätzliches oder nachlässiges Vorhalten zu der eingetretenen Verzögerung beigetragen zu haben (vgl. BGHZ 25, 66, 77 [BGH 29.06.1957 - IV ZR 88/57] m.w.Nachw.; 31, 342, 346; VersR 1960, 210; 1961, 713).
  • BGH, 29.01.1962 - III ZR 184/60
    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - II ZR 64/61
    Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben jedes fahrlässige Verhalten zu vertreten, das zu einer nicht ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung führt (vgl. BGH VersR 1961, 713; 1962, 448 [BGH 22.01.1962 - III ZR 198/60]; 1963, 459).
  • RG, 11.02.1936 - VII 213/35

    Unter welchen Voraussetzungen entspricht die Setzung einer Ausschlußfrist zur

    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - II ZR 64/61
    Denn im Sinne der genannten Vorschrift stellt ein Armenrechtsgesuch, auch wenn es dem Gegner zugegangen ist, noch keine gerichtliche Geltendmachung des Ansprüche auf die Versicherungsleistung dar (vgl. RGZ 150, 257, 259; Prölss, VVG 13. Aufl. § 12 Anm, 9).
  • BGH, 01.10.1986 - IVa ZR 108/85

    Wahrung der Klagefrist durch Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 257, 259), der sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes angeschlossen hat (Urteile vom 21. November 1963 - II ZR 64/61 - VersR 1964, 58, 59 [BGH 21.11.1963 - II ZR 64/61]; 8. Februar 1965 - II ZR 171/62 - VersR 1965, 425, 426 [BGH 08.02.1965 - II ZR 171/62] - insoweit in BGHZ 43, 235 nicht abgedruckt; 12. Mai 1966 - II ZR 13/64 - VersR 1966, 627, 628), wird die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG durch ein Gesuch um Bewilligung von Armenrecht (jetzt Prozeßkostenhilfe) auch dann nicht gewahrt, wenn es innerhalb der Frist dem Versicherer zur Äußerung oder ihm gleichzeitig die Klageschrift formlos übersandt wird (ebenso OLG Düsseldorf VersR 1950, 36; OLG Hamburg VersR 1964, 34 [OLG Hamburg 17.10.1963 - 3 U 102/63]; OLG Bremen VersR 1968, 543; OLG Köln VersR 1973, 315; OLG Schleswig VersR 1978, 274; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 12 Rdn. 41; Wussow/Pürkhauer, AUB 5. Aufl. § 12 Anm. 2; Wussow in WI 1984, 129).
  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 104/66

    Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz - Verspätete

    Bei der auch in diesem Fall gebotenen Abwägung aller Umstände kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, inwieweit die Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift schutzwürdige Interessen der Beklagten tatsächlich beeinträchtigt hat (BGH VersR 1960, 210; 1964, 58) [BGH 21.11.1963 - II ZR 64/61].

    Denn eine Zustellung war mit der einfachen Übersendung dieses Schreibens nicht beabsichtigt und auch nicht möglich (BGHZ 7, 268; BGH VersR 1964, 58 [BGH 21.11.1963 - II ZR 64/61]).

  • BGH, 04.07.1968 - III ZR 17/68

    Klage auf Schadensersatz sowie Ersatz für Reparaturkosten und Abschleppkosten,

    Zwar ist dort unter Bezugnahme auf BGH VersR 1960, 210 und 1964, 58 ausgeführt, daß bei der gebotenen Abwägung, welcher Zeitraum noch als "demnächst" im Sinne von § 261 b Abs. 3 ZPO erachtet werden kann, nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, inwieweit die Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift schutzwürdige Interessen den Beklagten tatsächlich beeinträchtigt habe.
  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 197/71

    Armenrecht - Arme Partei - Klagefrist - Fristenwesen - Fristwahrung

    Das Gericht hätte darüber eine Entscheidung treffen müssen (BGHZ 31, 342, 348; 25, 66, 77; BGH VersR 1964, 58, 59).
  • BGH, 12.05.1966 - II ZR 13/64

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag -

    Weiter ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß § 261 b Abs. 3 ZPO nicht anwendbar ist, wenn sich die Zustellung der Klage infolge nachlässigen Verhaltens des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten verzögert hat (vgl. BGH VersR 1964, 58 [BGH 21.11.1963 - II ZR 64/61]/59 m.w.N.).
  • BGH, 23.05.1966 - II ZR 23/64

    Rückwirkung der alsbald erfolgten Zustellung; Einzahlung der Gerichtskosten

    Ob der Kläger mit seiner vor Pristablauf eingereichten, aber erst nach Pristablauf sugestellten Klake ie Aussc l(P- frist des § 12 Abs. 3 VVG und des damit übereinstimmenden § 8 Abs. 1 AKB gewahrt hat , hangt von der Anwendbarkeit des § 261 b Abs. 3 ZPO ab. Hiernach treten die fristwahrenden Wirkungen der Klageerhebung bereits mit der Hinreichung der Klage ein, sofern die Zustellung "demnächst" erfolgt ist. Darüber hat der Prozeßrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Hier sieht das Berufungsgericht die Klage noch als demnächst zugestellt an Zutreffend ist das Berufungsgericht dabei von einer grundsätzlich weitherzigen Auslegung des § 261 b Abs. '3 ZPO ausgegangen. Denn die genannte Bestimmung will den Kläger vor den Nachteilen schlitzen, die ihm daraus entstehen können, daß.die Zustellung von Amts wegen durch Umstände verzögert wird, auf die er keinen Dinfluß hat. Bei längeren Verzögerung« erfordert allerdings die billige Rücksichtnahme auf die Interessen der Gegenpartei, keine Rückwirkung mehr anzunehmen, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch Nachlässigkeit zu der Verzögerung beigetragen hat (vgl. BGH VersR 1964, 58/59 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 25.11.1969 - 1 U 110/69
    Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wird durch Einreichung eines Armenrechtsgesuchs nicht gewahrt (vgl. RGZ 150, 259; BGH VersR 64, 58; 66, 627).
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